Grundsteuer A und B

Zuständig

wird laut Einheitswertbescheid (vom Finanzamt) mit einem Hebesatz von 500 berechnet. Bei Jahresbeträgen bis € 75,-- werden diese am 15.5. eingehoben, bei Beträgen darüber in Quartalsbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.

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